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Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) § Abs. 3 Pkt. 3.2, RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) „Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)“
1. Vorbereitung der Vorankündigung gemäß § 2, Absatz (2) der Baustellenverordnung mit den Mindestangaben nach Anhang I und Übermittlung an die zuständige Behörde bei Bedarf. 2. Stellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß § 3 der Baustellenverordnung: Koordinierung der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BaustellV Überprüfung der Gefährdung Dritter durch die auszuführenden Arbeiten und Vorschlagen eventuell notwendiger Maßnahmen Unterstützung des Auftraggebers bei der Einhaltung seiner Arbeitsschutzpflichten, Einhaltung von Fristen für Vorankündigung und deren Vorbereitung u.a.) Erstellung einer Unterlage mit Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz für spätere Arbeiten zur  Berücksichtigung bei der Planung der baulichen Anlage (bei Bedarf) (RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) „Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)“. Koordinierung und Überwachung der Anwendung § 4 Arbeitsschutzgesetz für alle an der Ausführung Beteiligten Überwachung der Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und Feststellung von  Änderungsbedarf Koordinierung der Zusammenarbeit aller am Bauvorhaben beteiligten Arbeitgeber Überwachung der Einhaltung der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften, relevanter gesetzlicher Vorschriften und ausgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen Überwachung der ordnungsgemäßen und vorgeschriebenen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die  Arbeitgeber und deren Pflichten gemäß § 5 BaustellV Erstellung von Begehungsprotokollen mit Mängelfeststellung und sofortigem Hinwirken auf deren Beseitigung Unterweisungen nach Situationserfordernis 3. Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes gemäß § 2, Absatz (3) der Baustellenverordnung anhand der geplanten Leistungen und des Bauzeitenplanes unter besonderer Berücksichtigung der RAB 31 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“. Einarbeitung der durch die bauausführende Firma zuzuarbeitenden Informationen. Fortschreibung je nach Aktualisierungsbedarf. 4. Erstellung einer Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten am Bauwerk Erstellung einer Unterlage gemäß § 3, Absatz (2) der Baustellenverordnung auf der Grundlage der Planung zur späteren Nutzung. Fortschreibung je nach Aktualisierungsbedarf.

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